Laserschutz beim mobilen Einsatz: Was Ihr Betrieb vorbereiten muss
Der Laserbereich und seine Abgrenzung
Reinigungslaser, wie sie bei der mobilen Laserreinigung eingesetzt werden, gehören nach DIN EN 60825-1 zur Laserklasse 4. Das ist die höchste Klasse: Direkte Strahlung ist für Augen und Haut gefährlich, und auch Strahlung, die eine matte Oberfläche diffus in den Raum zurückwirft, kann die Augen schädigen. Der Bereich um die Arbeitsstelle, in dem die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, wird deshalb als kontrollierter Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet. Während des Betriebs betreten ihn nur unterwiesene Personen mit Laserschutzbrille.
Wie weit dieser Bereich reicht, hängt vom Gerät und von der Umgebung ab. Bei Lasern der Klasse 4 kann der Sicherheitsabstand weit über den Arbeitsplatz hinausgehen; in der Praxis wird der Bereich deshalb mit Laserschutzwänden oder Vorhängen begrenzt, die zur Wellenlänge und zur Leistung des Geräts passen. Nachbararbeitsplätze, Verkehrswege und Tore im Umfeld müssen Sie für die Dauer des Einsatzes einplanen, entweder als freigeräumten Bereich oder hinter einer Abschirmung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fenster, Glastüren, polierte Werkstücke und glänzende Maschinenteile. Blanke Metalle spiegeln den Strahl gerichtet, und Fensterglas ist für die infrarote Strahlung eines Faserlasers um 1064 nm weitgehend durchlässig. Wer die Arbeitsstelle vorab mit Fotos dokumentiert, hilft dem Dienstleister, solche Stellen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung verlangt die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV); sie wird fachkundig erstellt, dokumentiert und auf den konkreten Einsatzort bezogen, weil Reflexionen, Raumgröße und Umgebung in Ihrer Halle andere sind als in der Werkstatt des Dienstleisters.
Schutzbrillen für alle im Bereich
Im Laserbereich trägt jede Person eine Laserschutzbrille, auch wer nur kurz hineinkommt. Das gilt für den Instandhalter, der nach dem Fortschritt sieht, genauso wie für die Betriebsleitung bei der Abnahme der Probefläche. Wer keine passende Brille hat, bleibt außerhalb der Abgrenzung.
Die Brille muss zum Gerät passen: zur Wellenlänge, bei Faserlasern um 1064 nm, zur gepulsten Betriebsart und zur erforderlichen Schutzstufe nach DIN EN 207, die auf Bügel oder Filter angegeben ist. Eine Brille für Schweißarbeiten oder für einen Laser anderer Wellenlänge schützt hier nicht, auch wenn sie dunkel wirkt. Für Brillenträger gibt es Modelle, die über der Korrekturbrille getragen werden.
Klären Sie vor dem Einsatz, wie viele Brillen der Dienstleister mitbringt und wie viele Personen Ihres Betriebs den Bereich betreten sollen. Zur Gefährdungsbeurteilung gehört außerdem die Prozessstrahlung: Beim Abtragen kann an der Oberfläche ein helles Plasma entstehen, das sichtbares und ultraviolettes Licht abgibt. Ob die Laserschutzbrille das ausreichend dämpft oder ein zusätzlicher Gesichtsschutz nötig ist, wird getrennt bewertet.
Laserrauch und Gefahrstoffe in Altbeschichtungen
Beim Abtragen löst sich der Rückstand als Dampf und Partikel. Dieses Gemisch aus Feinstaub, Metalloxiden und Zersetzungsprodukten heißt Laserrauch. Die Partikel sind zu einem großen Teil sehr fein und lungengängig, und ihre Zusammensetzung hängt davon ab, was abgetragen wird: Rost erzeugt anderen Rauch als ein Zweikomponentenlack oder ein Ölfilm. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt, Gefahrstoffe, die bei der Arbeit frei werden, nach dem Stand der Technik möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen. Üblich ist dafür eine Absaugung nahe am Bearbeitungskopf mit Schwebstofffilter, bei Lacken und Ölen je nach Stoff ergänzt um eine Aktivkohlestufe.
Ihr Betrieb sollte dafür Platz und einen Stromanschluss neben der Arbeitsstelle einplanen, und der Raum sollte belüftbar sein. In engen oder schlecht belüfteten Räumen kann zusätzlich Atemschutz für die Personen im Bereich nötig werden; wo das gilt, legt die Gefährdungsbeurteilung fest.
Der zweite Punkt betrifft die Schicht selbst. Alte Anstriche können Blei oder Chromate enthalten, Dichtmassen und Beschichtungen aus bestimmten Baujahren Asbest, Teer oder PCB. Solche Stoffe müssen vor dem Einsatz ermittelt sein. Hinweise geben Baujahr, Sicherheitsdatenblätter und die Historie der Beschichtung; Gewissheit bringt eine Materialprobe im Labor. Das Ergebnis entscheidet über Absaugung, Atemschutz und Entsorgung und darüber, ob an dieser Stelle überhaupt mit dem Laser gearbeitet werden darf.
Abgesaugte Stäube und beladene Filter sind Abfall. Enthält die abgetragene Schicht Blei, Chromverbindungen oder andere gefährliche Bestandteile, können sie als gefährlicher Abfall einzustufen sein; dann gelten Nachweispflichten, und sie gehören nicht in den Gewerbemüll. Klären Sie vorab, wer als Abfallerzeuger gilt und die Entsorgung verantwortet, und lassen Sie sich eine Kopie des Übernahme- oder Begleitscheins geben.
Brandschutz und Erlaubnisschein
Beim Abtragen werden heiße Partikel weggeschleudert, und Lackreste, Staubablagerungen oder Ölfilme in der Umgebung können sich entzünden. Viele Betriebe behandeln Laserreinigung deshalb wie andere feuergefährliche Arbeiten, etwa Schweißen oder Trennschleifen. Für solche Arbeiten verlangen Betriebe und Sachversicherer üblicherweise einen Erlaubnisschein, die schriftliche Freigabe für einen bestimmten Ort und Zeitraum.
Den Erlaubnisschein stellt Ihr Betrieb als Auftraggeber aus. Er benennt die Auflagen: brennbare Materialien im Umfeld entfernen oder abdecken, Löschmittel bereitstellen, bei Bedarf eine Brandwache stellen und die Arbeitsstelle nach Arbeitsende nachkontrollieren. Vordrucke stellen Unfallversicherungsträger und Versicherer bereit. Prüfen Sie außerdem die Sicherheitsvorschriften in Ihrem Sachversicherungsvertrag, weil Verstöße dort Folgen für den Versicherungsschutz haben können.
Ein Sonderfall sind Bereiche mit Explosionsgefahr, etwa Lackierereien, Tanks, Silos oder Anlagen mit brennbaren Stäuben. Laserstrahl und heiße Partikel können dort als Zündquelle wirken. In einem Ex-Bereich kommt der Laser erst in Frage, wenn die explosionsfähige Atmosphäre beseitigt und der Bereich freigemessen ist; Grundlage dafür ist Ihr Explosionsschutzdokument.
Zuständigkeiten und Fremdfirmenkoordination
Kommt ein Dienstleister ins Haus, arbeiten Beschäftigte zweier Arbeitgeber am selben Ort. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt dann, dass beide Arbeitgeber zusammenarbeiten, sich gegenseitig über Gefährdungen unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abstimmen; die DGUV Vorschrift 1 sieht dafür, soweit zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung erforderlich, eine Person vor, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Wen Sie dafür bestimmen, entscheidet Ihr Betrieb, etwa jemanden aus Betriebsleitung oder Instandhaltung, beraten von der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Pflichten für den Laser selbst liegen beim Dienstleister. Nach OStrV braucht er für Laser der Klasse 4 eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, die Unterweisung seiner Beschäftigten und, wenn er die nötige Sachkenntnis nicht selbst hat, einen schriftlich bestellten Laserschutzbeauftragten. Die TROS Laserstrahlung beschreibt, wie das konkret umzusetzen ist. Lassen Sie sich diese Unterlagen vor dem Einsatz zeigen: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und den Nachweis über den Laserschutzbeauftragten.
Ihr Betrieb liefert die Gegenseite: Informationen zu Stoffen und Anlagen, Fluchtwege, Not-Halt-Stellen, Ansprechpartner und den Erlaubnisschein. Dazu kommt die Unterweisung der eigenen Beschäftigten. Wer den Laserbereich betreten könnte oder in der Nähe bleibt, muss Bereichsgrenzen, Schutzausrüstung und das Verhalten bei Störungen kennen. Die Unterweisung wird dokumentiert. Was vor dem Einsatz zwischen beiden Seiten abgestimmt sein sollte:
- Laserbereich: wo er liegt, wie er abgegrenzt wird und wer die Abschirmungen stellt
- Reflektierende Flächen, Fenster und Glastüren im Umfeld
- Laserschutzbrillen: Anzahl und wer sie trägt
- Absaugung: Stellplatz, Stromanschluss und Lüftung
- Ergebnis der Schadstofferkundung und der Entsorgungsweg
- Erlaubnisschein, Löschmittel und Nachkontrolle
- Not-Halt, Fluchtwege und Ansprechpartner auf beiden Seiten
- Zeitfenster, Abschaltung und Freigabe der Anlage
Grenzen
Der Laser trägt Schichten ab; Gefahrstoffe beseitigt er nicht. Ist eine Beschichtung blei- oder asbesthaltig, landen die Schadstoffe im Rauch, im Staub und im Filter. Bei asbesthaltigen Materialien gelten die besonderen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519; das ist eine Aufgabe für einen Fachbetrieb der Schadstoffsanierung und keine Reinigungsaufgabe.
Die Absaugung am Bearbeitungskopf erfasst den Rauch an der Entstehungsstelle, eine Raumlüftung und die Bewertung des Atemschutzes ersetzt sie nicht. In Behältern, Schächten und engen Räumen gelten eigene Regeln der Unfallversicherung; dort ist vor jedem Lasereinsatz Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit gefragt.
Den Laserbereich kann ein Dienstleister außerdem nicht allein einrichten. Er kennt sein Gerät; Ihre Halle, Ihre Verkehrswege, Ihre Anlagen und Ihre Beschäftigten kennt Ihr Betrieb. Lässt sich ein Bereich im laufenden Betrieb nicht sinnvoll abgrenzen, etwa an einer stark genutzten Durchfahrt, ist der Ausbau des Bauteils und die Bearbeitung an anderer Stelle oft die bessere Lösung, oder ein Verfahren, das keinen Laserbereich braucht. Ob der Laser das Reinigungsziel erreicht, zeigt bei PULSWERK die Probefläche; die Schutzmaßnahmen aus diesem Artikel gelten für die Probefläche genauso wie für den eigentlichen Einsatz.
Häufige Fragen
Muss mein Betrieb einen eigenen Laserschutzbeauftragten haben?
In der Regel nicht: Die Pflicht zur Bestellung nach OStrV trifft den Arbeitgeber, der die Lasereinrichtung betreibt, also den Dienstleister. Ihr Betrieb bleibt für die Koordination, die Unterweisung der eigenen Beschäftigten und den Erlaubnisschein verantwortlich. Lassen Sie sich den Nachweis über den Laserschutzbeauftragten zeigen.
Reichen normale Schutzbrillen oder Schweißerbrillen?
Nein. Laserschutzbrillen sind nach DIN EN 207 auf Wellenlänge und Betriebsart ausgelegt, bei Faserlasern auf den Bereich um 1064 nm und gepulsten Betrieb. Eine Schweißerbrille oder eine dunkle Schutzbrille bietet hier keinen Schutz.
Können meine Beschäftigten während des Einsatzes weiterarbeiten?
Außerhalb des abgegrenzten Laserbereichs grundsätzlich ja, wenn der Bereich wirksam abgeschirmt ist und die Beschäftigten über Grenzen und Verhalten unterwiesen sind. Ob das in Ihrer Halle möglich ist, hängt von Raum, Reflexionen und Verkehrswegen ab und wird in der Abstimmung vor dem Einsatz geklärt.
Wer entsorgt den abgesaugten Staub?
Das sollte vor dem Einsatz vereinbart sein, weil die Einstufung von der abgetragenen Schicht abhängt. Enthält die Schicht Blei, Chromate oder andere gefährliche Bestandteile, kann es sich um gefährlichen Abfall mit Nachweispflicht handeln. Lassen Sie sich den Übernahme- oder Begleitschein in Kopie geben.
Begriffe aus dem Glossar
- Kontrollierter Laserbereich
- Laserschutzbrille
- Laserrauch (Prozessemission)
- Erlaubnisschein (Feuererlaubnisschein)
- Fremdfirmenkoordination (Koordinierung nach Arbeitsschutzgesetz)
- Laserschutzbeauftragter
Anfrage
Lasereinsatz im eigenen Betrieb geplant? Senden Sie uns Fotos.
Zeigen Sie neben dem Bauteil auch das Umfeld: Fenster, Nachbararbeitsplätze, Verkehrswege und den Platz für Gerät und Absaugung. Dann lässt sich der Laserbereich schon bei der ersten Einschätzung mit einplanen.