Laserreinigung ausschreiben: Was ins Leistungsverzeichnis gehört
Laserreinigung ausschreiben: was Bieter zum Kalkulieren brauchen
Wer eine Laserreinigung ausschreiben will, beschreibt eine Arbeit, deren Aufwand stark vom Zustand vor Ort abhängt. Auf derselben Fläche kann ein dünner Ölfilm liegen oder ein Aufbau aus mehreren fest haftenden Lackschichten. Kennt ein Bieter nur die Quadratmeterzahl, muss er schätzen, und die Angebote unterscheiden sich vor allem in den Annahmen dahinter.
Das Leistungsverzeichnis, kurz LV, ist der Teil der Leistungsbeschreibung, der die Arbeit in Positionen gliedert, die jeder Bieter mit Preisen versieht. Die VOB/A, nach der öffentliche Auftraggeber Bauleistungen vergeben, nennt in § 7b ihres Abschnitts 1 als Regel eine Baubeschreibung und ein „in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis“. Für Bauleistungen setzt § 7 VOB/A den Maßstab: Die Leistung ist „eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“.
Für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte verlangt § 121 GWB, den Auftragsgegenstand „so eindeutig wie möglich“ zu beschreiben, damit sich die Angebote vergleichen lassen; für Bauaufträge verweist dann § 2 VgV auf Abschnitt 2 der VOB/A. Bauleistungen sind nach § 1 VOB/A „Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird“, und eine Laserreinigung ist das nicht automatisch. Ob sie als Bau- oder als Dienstleistung vergeben wird und welche Vorschriften dann gelten, klärt Ihre Vergabestelle. Auch ohne Vergabepflicht lohnt es sich, die Inhalte des LV an diesem Maßstab auszurichten.
Objekt, Untergrund und Rückstand beschreiben
Zuerst gehört ins Leistungsverzeichnis, was bearbeitet wird. Nennen Sie Objekt und Bauteil, die Lage der Flächen, ihre Größe aus einem Aufmaß und bei Bauteilen die Stückzahl. Nennen Sie auch die Geometrie, denn Kanten, Profile, Bohrungen und Fugen verlangen eine andere Bearbeitung als eine glatte Fläche. Flächen, die sich in Rückstand, Untergrund oder Zugang deutlich unterscheiden, gehören in getrennte Positionen; nach § 7b VOB/A sind unter einer Position nur Leistungen aufzunehmen, die „nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind“.
Beim Rückstand zählt neben der Art auch der Schichtaufbau, also ob eine dünne Lage oder mehrere Schichten vorliegen, ob sie locker oder fest haften und ob sich der Zustand über die Fläche ändert. Zum Untergrund gehören der Werkstoff, soweit bekannt, vorhandene Beschichtungen und frühere Behandlungen. Schreiben Sie außerdem dazu, was erhalten bleiben muss, etwa eine intakte Grundierung, eine Verzinkung oder eine Funktionsfläche mit engen Toleranzen.
Ein großes Kalkulationsrisiko sind Schichten, deren Zusammensetzung niemand kennt. In alten Anstrichen und Beschichtungen können Schadstoffe wie Blei oder Asbest stecken. Liegt eine Schadstofferkundung vor, legen Sie ihr Ergebnis bei; fehlt sie bei einem älteren Anstrich, klären Sie vor der Ausschreibung, ob sie nötig ist. Für Bauleistungen verlangt § 7 VOB/A ohnehin, preisbeeinflussende Umstände festzustellen und „in den Vergabeunterlagen anzugeben“.
Ergebnis beschreiben oder Verfahren vorschreiben?
Die wichtigste Angabe ist das Reinigungsziel. Formulierungen wie „gründlich reinigen“ oder „möglichst sauber“ lassen jedem Bieter seine eigene Vorstellung. Brauchbar wird das Ziel, wenn es sagt, welche Schicht weg soll, welche Oberfläche bleiben muss und was danach mit dem Bauteil geschieht, ob es also beschichtet, geklebt, geschweißt oder wieder in Betrieb genommen wird. Nach der VOB/A sind erforderlichenfalls auch „der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben“.
Daraus folgt die Frage, ob das Leistungsverzeichnis den Laser überhaupt vorschreiben sollte. Nach § 121 GWB enthält die Leistungsbeschreibung „die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe“. Für Aufträge, die nicht als Bauauftrag vergeben werden, lässt die Vergabeverordnung außerdem Merkmale zu, die sich auf die Methode der Leistungserbringung beziehen, „sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind“. Ein Verfahren vorzugeben ist damit möglich, braucht aber diesen Bezug zum Auftragsgegenstand.
Oft ist es einfacher, zuerst Ergebnis und Randbedingungen festzulegen, etwa dass Strahlmittel nicht in eine Anlage gelangen darf, dass Wasser ausscheidet oder dass im eingebauten Zustand gearbeitet werden muss. Legen diese Vorgaben den Laser nahe, ergibt sich das Verfahren aus der Beschreibung, ohne andere geeignete Verfahren auszuschließen. Verlangen Sie den Laser ausdrücklich, nennen Sie den Grund.
Abnahmekriterium und Probefläche als Maßstab
Ob die Leistung erbracht ist, entscheidet am Ende ein Abnahmekriterium, also eine Anforderung, die vorher feststeht und prüfbar ist. Weil sich ein Reinigungsergebnis selten allein mit Worten beschreiben lässt, ist eine Probefläche ein guter Bezugspunkt: eine abgegrenzte Stelle am Objekt, die vorab bearbeitet, fotografiert und freigegeben wird. Das freigegebene Muster gilt dann für alle vergleichbaren Flächen.
Für Bauleistungen kennt die VOB/A ein verwandtes Mittel: Nach § 7b ist die Leistung erforderlichenfalls auch „durch Probestücke darzustellen“, und Proben, „die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen“. Eine dokumentierte Probefläche kann diese Rolle übernehmen, wenn Lage, Ausgangszustand und Ergebnis so beschrieben sind, dass jeder Bieter sie nachvollziehen kann, am besten mit Fotos und einem Besichtigungstermin. Entsteht die Probefläche erst nach der Vergabe, kann sie als eigene Position vor der Hauptleistung stehen, und das Leistungsverzeichnis regelt, was gilt, wenn das Ergebnis die Anforderungen nicht erreicht.
Legt ein späterer Bieter die Probefläche vor einer Ausschreibung oberhalb der EU-Schwellenwerte an, ist § 7 VgV zu bedenken: War ein Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird, insbesondere die Unterrichtung der anderen Unternehmen über die einschlägigen Informationen. Ob eine Probefläche darunter fällt und was unterhalb der Schwellenwerte gilt, beurteilt die Vergabestelle.
Bei PULSWERK beginnt eine Anfrage mit Fotos der Flächen und der Frage, welcher Arbeitsschritt nach der Reinigung folgt. Ist das Material neu oder die Ausgangslage unklar, steht vor dem Angebot eine Probefläche am Objekt oder ein Musterteil. Umfang und Kosten dieser Probe legen wir vorher gemeinsam fest. Das Angebot benennt danach, welche Bereiche bearbeitet werden, wie vorbereitet und ausgeführt wird und welche Nacharbeiten vereinbart sind; Gerüst, Bühne, zusätzliches Personal oder besondere Entsorgung erscheinen bei Bedarf als eigene Positionen.
Nebenleistungen: wer Schutz, Absaugung und Zugang stellt
Wird die Laserreinigung als Bauleistung nach VOB vergeben, unterscheidet die DIN 18299 mit den allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art in der VOB/C zwei Gruppen. Nebenleistungen gehören „auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung“. Besondere Leistungen gehören „nur dann zur vertraglichen Leistung“, wenn sie „in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind“. Bei einer Vergabe als Dienstleistung greift diese Norm nicht ohne Weiteres. In beiden Fällen bringt ein Lasereinsatz Begleitarbeiten mit, deren Zuordnung Sie nicht offenlassen sollten; Ungenanntes kann später zum Nachtrag werden.
Bei Reinigungslasern der Laserklasse 4 wird um die Arbeitsstelle ein Laserbereich abgegrenzt, den während des Betriebs nur unterwiesene Personen mit Laserschutzbrille betreten. Beim Abtragen entstehen Rauch und Staub, die abgesaugt werden; wie Stäube und Filter zu entsorgen sind, richtet sich nach der Schicht, aus der sie stammen. Im Leistungsverzeichnis sollte deshalb bei jedem dieser Punkte stehen, wer ihn übernimmt und ob er eine eigene Position bekommt:
- Abgrenzung des Laserbereichs mit Abschirmung, Kennzeichnung und Sperrung von Verkehrswegen
- Abdecken angrenzender Flächen, Fenster und empfindlicher Anlagenteile
- Absaugung, Filterwechsel und Entsorgung von Stäuben und Filtern mit den nötigen Nachweisen
- Stromanschluss nahe der Arbeitsstelle und Stellplatz für Fahrzeug, Gerät und Absaugung
- Gerüst, Hubarbeitsbühne oder anderer Zugang zu hoch oder beengt liegenden Flächen
- Arbeitszeiten, Wartungsfenster, Stillsetzung der Anlage und Freigabe vor Beginn
- Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, sofern Ihr Betrieb oder Ihr Versicherer einen verlangt
- Fotodokumentation, Einsatzbericht und Abnahmeprotokoll
Grenzen
Auch das genaueste Leistungsverzeichnis sagt nicht voraus, wie sich ein Rückstand unter dem Laser löst, wie der Untergrund reagiert und wie viel Zeit eine Fläche braucht. Das zeigt erst die Arbeit am Objekt, bei unklarer Ausgangslage vorab eine Probefläche, und deren Ergebnis gilt nur für vergleichbare Flächen; wechseln Werkstoff, Schichtaufbau oder Zugang, braucht es weitere Muster.
Wirksam ist der Laser nur, wo sein Strahl die Oberfläche in direkter Sichtlinie erreicht. In Hinterschnitten, engen Spalten und tiefen Poren kann Rückstand bleiben. Bei großen, frei zugänglichen Flächen, die als Ganzes bearbeitet werden, kann ein anderes Verfahren wirtschaftlicher sein; ein Leistungsverzeichnis, das nur den Laser zulässt, schließt diesen Vergleich aus.
Schadstoffe beseitigt der Laser nicht, er verlagert sie in Rauch, Staub und Filter. Asbesthaltige Beschichtungen übernimmt ein Fachbetrieb für Schadstoffsanierung. Ob die Oberfläche danach für die Weiterverarbeitung taugt, beurteilt der Betrieb, der diesen Schritt verantwortet.
Häufige Fragen
Darf eine Ausschreibung Laserreinigung als Verfahren vorgeben?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte erlaubt die Vergabeverordnung bei Aufträgen außerhalb des Baubereichs Vorgaben zur Methode, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und verhältnismäßig sind; für Bauaufträge gilt die VOB/A, und den Einzelfall klärt die Vergabestelle. Oft genügt es, die Bedingungen zu nennen, die zum Laser führen, etwa dass in einer Anlage kein Strahlmittel verwendet werden darf. Verweise auf Marken oder Typen lassen Vergabeverordnung und VOB/A nur ausnahmsweise zu.
Wie wird das Ergebnis einer Laserreinigung abgenommen?
Durch den Vergleich mit dem vereinbarten Ziel oder mit einer freigegebenen Probefläche, deren Ausgangszustand und Ergebnis mit Fotos dokumentiert sind. Im Leistungsverzeichnis sollte stehen, wer diesen Vergleich vornimmt und unter welchen Bedingungen. Sind Messwerte gefordert, etwa für eine nachfolgende Beschichtung, legt das Leistungsverzeichnis fest, wie und von wem gemessen wird.
Was zählt bei einer Laserreinigung zu den Nebenleistungen?
Bei Bauleistungen nach VOB gehören Nebenleistungen auch ohne Erwähnung zum Vertrag, Besondere Leistungen nur, wenn die Leistungsbeschreibung sie besonders erwähnt. Ob Abschirmung, Abdecken, Entsorgung oder Zugangstechnik bei einem Lasereinsatz dazugehören, sollte nicht erst bei der Abrechnung zur Frage werden. Führen Sie diese Punkte deshalb ausdrücklich auf und ordnen Sie jeden einer Seite zu.
Lässt sich eine Laserreinigung zum Festpreis ausschreiben?
Ein Festpreis setzt voraus, dass Zustand, Umfang und Ziel vorher gut genug bekannt sind; bei unklarer Ausgangslage kann eine Probefläche dafür die Grundlage schaffen. Bleiben Schichtaufbau oder Zugang offen, kalkulieren Bieter diese Unsicherheit mit ein. Kommt während der Arbeit weitere Fläche oder eine zusätzliche Schicht hinzu, sollte der Mehraufwand vor der Ausführung als Nachtrag abgestimmt werden.
Begriffe aus dem Glossar
- Leistungsbeschreibung (Leistungsumfang)
- Abnahmekriterium
- Probefläche
- Abnahme am Muster
- Aufmaß (Flächenaufmaß)
- Nachtrag (Nachtragsangebot)
Anfrage
Offene Punkte im Leistungsverzeichnis vorab klären
Schicken Sie uns Übersichtsfotos der Flächen samt Umgebung, Nahaufnahmen der schwierigsten Zonen und, wenn schon vorhanden, Ihren Entwurf der Leistungsbeschreibung. Schreiben Sie dazu, was mit dem Bauteil nach der Reinigung geschieht; dann sehen wir, ob es eine Probefläche braucht und wo sie aussagekräftig wäre.